Institutionelles Schutzkonzept der Inklusiven und Integrativen Kindertagespflege Rehkitz
Alexandra Grüters
Fachkraft für Inklusions- und Integrationspädagogik
Klosterstraße 28
53340 Meckenheim
Tel.; 0179/3290175
Einleitung
1. Rechtliche Grundlage
2. Leitbild
3. Verhaltenskodex und Selbstverpflichtungserklärung
4. Präventiver Kinderschutz
4.1 Kinderrechte
4.2 Partizipation
4.3 Beschwerdemanagement
4.4 Pädagogische Grundlagen
4.5 Sexualpädagogik
4.6 Fortbildungen und Kooperation mit Fachstellen
5. Intervenierender Kinderschutz
5.1 Vereinbarung nach § 8 a SGB VIII der Kindertagespflegeperson mit dem Jugendamt
5.2 Notfallplan: Handlungsleitfaden
5.3 Schutz der Kinder durch Erziehungsberechtigte
5.4 Schutz der Kinder untereinander
6. Beratung und Hilfe
Einleitung
Kinder benötigen sowohl im familiären als auch im institutionellen Umfeld umfassenden Schutz vor Gefährdungen. Sie unterliegen einem besonderen gesetzlich festgeschriebenen Schutzauftrag.
Im Zusammenhang mit der Kindertagepflege beginnt dieser Kinderschutz bereits mit dem pädagogischen Konzept.
Es liegt in meiner Verantwortung das Wohl der Kinder in meiner Einrichtung sicherzustellen.
Dabei wird sich auf mögliche Gefährdung der Kinder außer.- und innerhalb der Betreuungseinrichtung konzentriert.
1. Rechtliche Grundlage
Am 10.06.2021 trat das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) in Kraft, demnach soll das Schutzkonzept angepasst werden und sich auch auf mögliche Gefährdungen innerhalb der Betreuung konzentriert werden.
Die Handlungsanweisungen die zur Handlung befähigen richten sich nach dem Schutzkonzept. Auch die professionelle, pädagogische Handlung richtet sich nach dem Schutzkonzept und dient der Prävention und der Auseinandersetzung mit der eigenen Haltung.
Seit dem Juni 2021 ist es für jeden Leistungserbringer nach dem SBG IX verpflichtend ein Gewaltschutzkonzept vorzubringen. Nach § 37a SGB IX sind auch Tagespflegepersonen dazu verpflichtet geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt für Menschen mit Behinderung und Von Behinderung bedrohter Menschen zu treffen.
Dies gilt jedoch nur verpflichtend für Tagespflegepersonen sobald diese Kinder mit Förderbedarf betreuen.
Der Kinderschutz soll den Eltern die Sicherheit geben, dass ihre Kinder professionell und beschützt begleitet werden.
2.Leitbild
Im Vordergrund steht das freie lustbetonte Spielen der Kinder, wobei gleichzeitig auch Angebote stattfinden. Die Kinder lernen durch Beobachten, Ausprobieren, Nachahmen, Üben und Wiederholen. Der Aufenthalt im Freien ist ein wichtiger Bestandteil meiner Arbeit. Dabei wird die Grob und Feinmotorik gefördert, dem Bewegungsdrang der Kinder stattgegeben, das Immunsystem der Kinder gestärkt und die Wahrnehmung gefördert. Die Kinder lernen ihr näheres soziales Umfeld kennen. Ich feiere mit den Kindern Feste wie Ostern, Weihnachten und Geburtstage. Zum täglichen Arbeitsinhalt gehören auch Lieder. Geschichten, Fingerspiele und das Künstlerische Malen von Bildern.
3.Verhaltenskodex und Selbstverpflichtungserklärung
Die Räumlichkeiten der Tagespflege sind auf die Kinder ausgelegt und dem entsprechend eingerichtet. Dabei achte ich auf freundliche Farben sowie Einrichtungsgegenstände die auf die Kinder zu geschnitten sind. Sowohl die Spielsachen als auch die Spielgeräte können von allen Kindern eigenständig genutzt werden. Zu dem stehen genügend Rückzugs Möglichkeiten zur Verfügung.
Bei Betten verzichte ich ganz bewusst auf Gitter, somit können die Kinder selbst entscheiden wann sie nach dem Mittagsschlaf aufstehen möchten.
4. Präventiver Kinderschutz
4.1 Die Rechte der Kinder
Am 20. November 1989 wurde in der Vollversammlung der Vereinten Nation die Konvention über die Rechte der Kinder = UN- Kinderrechtskonvention verabschiedet und trat am 2. September 1990 nach der 20. Ratifizierung in Kraft.
Sie schafft die Grundlage für die Gesundheit und Erziehung sowie das Überleben von Kindern. Sie legt Normen fest die zum Schutz der Kinder vor Missbrauch dienen.
Grundgesetz
Artikel 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 2 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Achtes Sozialgesetzbuch SGB VIII
§1 Abs.1 Jeder junge Mensch hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Dies wird auch im §2 des Kinderbildungsgesetzes NRW = KiBiz geregelt.
(1) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Bildung und auf Förderung seiner Persönlichkeit. Seine Erziehung liegt in der vorrangigen Verantwortung seiner Eltern. Die Familie ist der erste und bleibt ein wichtiger Lern- und Bildungsort des Kindes. Die Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ergänzt die Förderung des Kindes in der Familie und steht damit in der Kontinuität des kindlichen Bildungsprozesses. Sie orientiert sich am Wohl des Kindes. Ziel ist es, jedes Kind individuell zu fördern.
§ 8b SGB VIII Pädagogische Fachkräfte sowie pädagogische Mitarbeitende haben bei der Einschätzung einer Kindswohlgefährdung im Einzelfall Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft durch das Jugendamt. Träger von Kindertageseinrichtungen haben Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien zum Thema Kinderschutz (Konzept) und Partizipation (Teilhabe/Beschwerde).
§22a SGB VIII/ §13a KiBiz
Entwicklung und Einsatz einer pädagogischen Konzeption. Evaluation der pädagogischen Arbeit, Konkretisierung der Konzeption (Sicherstellung und Weiterentwicklung der Qualität)
Zusammengefast lässt sich sagen das alle formulierten Menschenrechte auch für Kinder gelten. Dabei stellen Kinder eine besondere Gruppe dar, die aufgrund ihres Erhöhten Schutzbedarfs der Anerkennung besonderer Rechte bedürfen.
Die 10 Kinderrechte im Überblick
1. Jedes Kind hat ein Recht auf Bildung
2. Kinder haben das Recht auf Elterliche Fürsorge
3. Kinder haben das Recht auf eine Gewalt- und Missbrauchsfreie Erziehung
4. Die Rechte gelten für alle Kinder gleichermaßen
5. Kinder haben ein Recht auf freie Meinungsäußerung
6. Das Recht auf Gesundheit
7. Kinder haben das Recht auf Zeit zum Spielen und erholen
8. Kinder haben ein Recht auf Förderung in jeder Lebenslage
9. Kinder haben ein Recht auf Schutz und Privatsphäre
10. Kinder habe das Recht auf besonderen Schutz im Krieg und auf der Flucht
Wahrung der Kinderrechte
In meiner Inklusiven und Integrativen Kindertagespflege werden diese Rechte gewahrt, zu dem nehme ich an regelmäßigen Fortbildungen teil.
Bei Problemen oder besonderen Fragen steht mir jeder Zeit das für mich zuständige Jugendamt mit Rat und Tat zur Seite.
Wie bereits in meinem Konzept für die Tagespflege geschrieben, stehe ich den Kindern unterstützend zur Seite und helfe ihnen sich zu starken und selbstbewussten Persönlichkeiten zu entwickeln.
Jedem Kind wir Respekt und Wertschätzung entgegengebracht, sowohl in meiner Tagespflege als auch außerhalb.
4.2 pädagogische Grundlagen
Durch die Wahrung der Grenzen und der Intimsphäre der Kinder, soll den Kindern das Gefühl von Sicherheit und Geborgenheit vermittelt werden, damit die Kinder keine Angst haben und sich auch mit all ihren Sorgen, Empfindungen und Ängsten an mich wenden können. Jedes Kind und Problem werden ernstgenommen. Bei Bedarf wird ein Gespräch mit den Eltern/Erziehungsberechtigten geführt oder die zuständige Fachberatung hinzugezogen.
Gewaltfreie Erziehung ist das oberste Gebot bei mir in der Tagepflege.
Es werden weder Körperliche, Seelische oder entwürdigen Maßnahmen angewendet.
Wenn erzieherische Maßnahmen notwendig sind werden sie so gestaltet, dass die persönlichen Grenzen des mir anvertrauten Kindes nicht überschritten werden.
Ich begegne den Kindern und ihren Eltern/Erziehungsberechtigten in einem gepflegten, freundlichen und respektvollen Umgangston.
Während meiner Arbeit trage ich bequeme, saubere und angemessene Kleidung sowie festes Schuhwerk. Zu dem lege ich Wert drauf weder, zu kurze noch aufreizende Kleidung zu tragen oder mich auffällig zu Schminken.
4.3 Partizipation
In der Tagespflege spielt die Partizipation sowie die Erziehungspartnerschaft mit den Eltern eine große Rolle. Wir bilden eine Einheit bezüglich der Erziehung, gemeinsam arbeiten wir an der Entwicklung und Erziehung ihrer Kinder.
Partizipation stärkt die Position der Kinder und verringert das Machtgefälle zu den Erwachsenen. Gibt es auch für Mütter und Väter ausreichende Mitbestimmungsstrukturen, kann dies ihr Interesse an der Kindertagespflegestelle und ihren Aktivitäten fördern und zu ihrer Bereitschaft, ein Schutzkonzept zu unterstützen, beitragen.
Partizipation von Kindern
Die Entscheidungsfindung geht über Sprache, bei den ganz Kleinen eher über
Mimik oder Gestik. Die Tageskinder können an Abstimmungen teilnehmen,
sogar schon die Einjährigen.
Das Recht auf Partizipation ist nicht an das Alter oder den Entwicklungsstand
gebunden. Sehr junge Kinder wollen und können im Alltag bei vielen mithelfen
und Dinge mitentscheiden, die sie betreffen.
Beginnend mit der Begrüßung am Morgen – möchte ein Kind von den Eltern nach der Verabschiedung auf meinen Arm oder doch allein ins Zimmer laufen.
Der Frühstückstisch wird mit Hilfe der Kinder (falls sie Lust haben) gedeckt. Ein gemeinsames Frühstück ist unser Ritual – wir singen unser Begrüßungslied.
Jedes Kind entscheidet was es von den vorbereiteten Speisen essen möchte. (z.B. Brot mit Butter und Käse oder mit einem anderen Belag, es geht auch ohne.) So entscheiden die Kinder auch – welcher der vorgeschlagenen Zutaten am Mittag gekocht werden. (z. B. Reis oder Kartoffeln, Karotten oder Blumenkohl usw.)
Mittagessen beginnt mit der Frage *Möchtest du ein Lätzchen? *.
Die kleinsten Kinder sind die *Essenslerner* - oft benötigen sie noch ein wenig Hilfe – was auch deutlich angezeigt wird. (z.B. der Löffel wird weggelegt und es wird signalisiert hilf mir.)
Auch in der Pflegesituation können die Kinder entscheiden – möchte ich jetzt eine neue Windel, möchte ich auf den Topf oder gar auf die Toilette. Schwierig ist es für mich – eine Windel zu wechseln, wenn das Kind dies im Stehen möchte. Doch auch dies schaffen wir gemeinsam.
Spielen, Malen oder auch der Ausflug zu den Spielplätzen wird aktiv von den Kindern mitbestimmt.
So gestalten wir den Alltag gemeinsam, es bringt Vertrauen und Zufriedenheit die Kinder und für mich.
Partizipation von Eltern
Eltern entscheiden in der Kindertagespflege grundsätzlich selbst, von welcher Kindertagespflegeperson sie ihr Kind betreuen lassen. Sie können bei der Vermittlung durch die Fachberatung viele Wünsche äußern, um eine passgenaue Betreuung zu finden (z.B. Verbot von Haustieren). Auch über eine Teilnahme an einem der Vertretungsmodelle entscheiden die Eltern selbst.
Alle teilnehmenden Eltern erhalten zudem eine Begrüßungsmappe und haben die Möglichkeit, die Konzeption zu lesen. Sie haben die Möglichkeit jederzeit Kritik, Beschwerden, Änderungswünsche und Lob zu äußern. Die Mehrzahl der Eltern nutzt die Möglichkeit, das persönliche Gespräch mit den Kindertagespflegepersonen zu suchen und hier Wünsche und Vorschläge anzubringen. Die Kindertagespflegepersonen bemühen sich stets, auf die Wünsche und Vorstellungen der Eltern einzugehen, solange diese nicht dem Kindeswohl entgegenstehen.
4.4 Beschwerdemanagement
Zudem haben die Kinder ein Recht sich in persönlichen Angelegenheiten zu beschweren. Dies ist auch in der UN – Kinderrechtskonvention verankert und reicht bis ins Kinder- und Jugendhilferecht im §45 SGB VIII hinein.
Dabei können die Kinder oder Eltern sich in erster Linie bei mir beschweren. Dann haben die Eltern natürlich die Möglichkeit sich bei dem für sie zuständigen Jugendamt zu beschweren.
Wenn ein Kind sich bei mir beschwert wird je nach dem um was es in der Beschwerde geht es sofort besprochen und gehandelt oder dem entsprechend der Eltern informiert und mit denen gemeinsam besprochen und gehandelt.
Wie ungünstig ein Moment sein kann in dem das Kind seine Beschwerde vorträgt entscheide ich, wenn es soweit ist, denn auch beim Wickeln kann man den Kindern zu hören, dem Kind wird auf jeden Fall schon mal zu dem Zeitpunkt zu gehört und dann wird die Beschwerde angegangen.
Auch Beschwerden der Eltern werden ernst genommen und ich nehme mir die Zeit. Sollte ein Gespräch nötig sein dann wird natürlich ein Termin gemacht oder je nach dem wie schwerwiegend auch noch am selben Tag, an dem man die Beschwerde besprechen und auch nach einer Lösung suchen kann. Solche Gespräche sollten immer außerhalb der Betreuungszeit statt find, somit hat man die Nötige Ruhe um alles zu besprechen. Sollte zu keiner gemeinsamen Lösung kommen, kann auch das Jugendamt hinzugezogen werden.
Ich finde es wichtig das die Kinder oder auch Eltern den Mut haben sollten sich zu beschweren denn nur wenn sich Eltern z.B. über mich Beschweren, kann ich an meiner selbst arbeiten. Aber auch Beschwerden über andere, wenn sie begründet sind, sind durch aus wichtig das sie ausgesprochen werden.
Die Räumlichkeiten der Tagespflege sind auf die Kinder ausgelegt und dem entsprechend eingerichtet. Dabei achte ich auf freundliche Farben sowie Einrichtungsgegenstände die auf die Kinder zu geschnitten sind. Sowohl die Spielsachen als auch die Spielgeräte können von allen Kindern eigenständig genutzt werden. Zu dem stehen genügend Rückzugs Möglichkeiten zur Verfügung.
Bei Betten verzichte ich ganz bewusst auf Gitter, somit können die Kinder selbst entscheiden wann sie nach dem Mittagsschlaf aufstehen möchten.
4.5 Sexualpädagogik
Die Sexualerziehung ist ein Bestandteil des Bildungsauftrages im Rahmen des Bildungsthemas „Körper und Gesundheit“. Umfassendes Wissen schützt im Rahmen der Präventionsarbeit Kinder eher vor sexuellen Übergriffen. Informierte Kinder können übergriffige Situationen besser einordnen und angemessener reagieren, z.B. „Nein-Sagen“ lernen und anwenden können. Wird die Beteiligung von Kindern im Alltag gelebt, erfahren Kinder, dass ihre Meinung ein Gewicht hat und erleben sich somit als selbstwirksam. Dies unterstützt Kinder darin, ein „Nein“ zu äußern, wenn sie einen Übergriff durch andere Menschen erleben. Die Entwicklung eines positiven Körpergefühls stärkt die Kinder.
Jedes Kind ist von Geburt an ein sexuelles Wesen, es braucht Körperkontakt, Berührungen, Zärtlichkeit, Geborgenheit und Sinneserfahrungen für ein gesundes Aufwachsen. Ein Kind muss seine Neugier und Entdeckungsfreude ausleben können, es benötigt Freundschaften und Rollenspielmöglichkeiten. Ein Kind stellt Fragen und fordert ein Gegenüber für Antworten ein, es zeigt Interesse am Gegenüber, am anderen Geschlecht und an sich selbst. Für eine gesunde kindliche Entwicklung gehören all die aufgezählten Aspekte dazu, insbesondere für eine gesunde psychosexuelle Entwicklung. Dies ist Voraussetzung, um später eine selbstbestimmte Erwachsenensexualität leben zu können. Die kindliche Sexualität ist nicht vergleichbar mit der Sexualität von Erwachsenen. Kinder sind vor allem auf sich selbst bezogen. Sie entdecken und erleben die Welt ganzheitlich, mit allen Sinnen. Altersgerecht und der Situation angemessen beantworten die Kindertagespflegepersonen die Fragen der Kinder, geben Raum für die individuellen Bedürfnisse, beteiligen die Kinder zu ihren Belangen und beziehen sie in die Gruppenthemen ein.
So lernen Kinder,
· ihre Gefühle zu äußern
· die Grenzen der anderen Kinder wahrzunehmen und zu beachten
· Schamgefühl
· dass andere Menschen anders denken und fühlen.
· dass ein Mensch mehr ist als männlich und weiblich, vielleicht divers.
· dass jeder Mensch eine andere Persönlichkeit mit eigenen Bedürfnissen und Eigenarten ist.
· dass es unterschiedliche Lebensweisen und Familienformen gibt.
Es ist alles in Ordnung, solange die eigenen und die Grenzen der anderen eingehalten werden, die Empathie-Fähigkeit wird geschult. Die Kindertagespflegepersonen reagieren empathisch auf die Entwicklungsphasen der Kinder und stehen ihnen für ihre Fragen zur Verfügung.
Sexualpädagogik ist im Sinne der ganzheitlichen Erziehung ein Element im pädagogischen Alltag. Wir richten uns dabei nach den Interessen und Fragen der Kinder und gehen entsprechend darauf ein. Wir verwenden dabei die Fachausdrücke, um eine Aufdeckung von Missbrauch besser ermöglichen zu können.
Unsere Pädagogik beruht auf einer Haltung, die vielfältige Lebensweisen und Familienformen anerkennt und respektiert. Unterschiede und Gemeinsamkeiten prägen unsere vielfältige Gesellschaft. Ein positiver Umgang mit den Diversitäten prägt Kinder für das Leben und prägt die demokratische Gemeinschaft. Die Vielfalt der Geschlechter und der familiären Lebensweisen finden sich in Büchern, Materialien und Räumen der Kindertagespflegestelle wieder. Bücher, Lieder und Spielzeug, die Geschlechterklischees, Benachteiligungen oder Ausgrenzungen beinhalten, sind auf ihre Brauchbarkeit hin zu überprüfen und auszusortieren. Die Akzeptanz geschlechtlicher Vielfalt gibt Kindern Schutz und Sicherheit in ihrer Individualität und im Umgang mit Vielfalt.
4.6 Fortbildungen und Kooperation mit Fachstellen
In Regelmäßigen Abständen finden Gespräche mit den Eltern/Erziehungsberechtigten bezüglich Verhalten und Entwicklung statt. Ich stehe den Eltern/Erziehungsberechtigten bei Fragen gern beratend zur Seite und Vermittle sie, wenn nötig an Erziehungsberatungs- oder auch Frühförderstellen weiter.
5 Intervenierender Kinderschutz
5.1 Vereinbarung nach § 8 a SGB VIII der Kindertagespflegeperson mit dem Jugendamt
Kindertagespflegepersonen haben im Sinne des § 8a SGB VIII als Erbringer von Leistungen einen besonderen Schutzauftrag und schließen mit ihrem Jugendamt eine Vereinbarung zum Kinderschutz ab. Bei Anzeichen von Kindeswohlgefährdung (Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch usw.) müssen sie entsprechend dem vorliegenden Handlungsleitfaden vorgehen.
5.2 Notfallplan: Handlungsleitfaden
Handlungsleitfaden bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
Ablaufschema: Verfahren im Kinderschutz
Akute Gefährdung
| Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung werden von der Kindertagespflegeperson wahrgenommen Ab hier ist der Dokumentationsbogen auszufüllen! | |||||||
Ersteinschätzung durch: · Informatives Gespräch mit den Eltern, wenn der Schutz des Kindes dadurch nicht gefährdet wird (Protokollbogen) · kollegiale Beratung mit einer Kindertagespflegeperson (anonymisiert)
Lassen sich die Auffälligkeiten nicht ausreichend klären:
Durchführung des Ampelbogens
| ||||||||
|
|
|
| |
| | ||
Akute Gefährdung
|
| Gewichtige Anhaltspunkte werden festgestellt |
| Es besteht Unsicherheit
|
| Anhaltspunkte sind unbegründet
| ||
Sofort handeln und Hilfe holen: Mitteilung an das Jugendamt/Polizei und/oder Notarzt informieren
Abwägung mit oder ohne Eltern |
| Information an die Fachberatung Kindertagespflege, und
Einschalten und Beratung mit der insoweit erfahrenen Fachkraft |
| Weiter beobachten, weitere Informationen einholen, nach festgelegtem Zeitpunkt erneute Einschätzung! |
| Situation konnte geklärt werden!
Kein Hilfebedarf! | ||
| |
| ||||||
Akute Gefährdung
| Latente Gefährdung, Hilfebedarf wird gesehen
| Keine Gefährdung
|
Mitteilung an das Jugendamt
| Elterngespräch: Motivation, Risikoeinschätzung, Angebot von Hilfen, Aufforderung zum Kontakt mit dem Jugendamt, Information der Fachberatung,
|
|
| Abwendung der Gefährdung durch geeignete Hilfsmaßnahmen! |
|
1. Wahrnehmen, informieren und verstehen:
Hat eine Kindertagespflegeperson Hinweise oder Vermutungen auf eine Vernachlässigung oder drohende Gefährdung des Kindeswohls, führt sie ein kurzes informatives Gespräch mit den Eltern des Kindes, in dem sie ihre Beobachtung mitteilt.
Diese Vorgehensweise ist nur dann zu praktizieren, wenn der wirksame Schutz des Kindes eben durch dieses Ansprechen der Eltern nicht gefährdet ist (das kann bei vermutetem sexuellem Missbrauch oder Misshandlung des Kindes der Fall sein).
a. Ist die Erklärung der Eltern plausibel, wird dies dokumentiert.
b. Lassen sich die Auffälligkeiten nicht ausreichend aufklären sollte der Ampelbogen (Beobachtungsbogen) zum Einsatz kommen. Die Kindertagespflegeperson dokumentiert die Inhalte des Gesprächs und die Erklärungen der Eltern (Dokumentationsbogen).
Die Dokumentation muss vertraulich behandelt werden.
- Einschätzung des Kindeswohls durch kollegiale Beratung und Selbstreflexion anhand des Ampelbogens -:
Zu ihrer eigenen Sicherheit prüft die Kindertagespflegeperson anhand des Ampelbogens und ggf. nach kollegialer Beratung mit einer Kindertagespflegeperson ihre persönlichen Beobachtungen/Wahrnehmungen und kommt zu einer strukturiert gewonnenen Entscheidung.
Die Beratung muss in anonymisierter Form vorgenommen werden.
Ø Kein Hilfebedarf
Die Einschätzung der Kindertagespflegeperson wird nicht bestätigt. Der Ampelbogen und der Dokumentationsbogen werden bis zum nächsten persönlichen Kontakt mit der Fachberaterin aufbewahrt, um sich darüber auszutauschen.
Ø Hilfebedarf ist erkennbar
Die Beobachtungen lassen erkennen, dass familiäre Ressourcen alleine nicht ausreichen, um die Problementwicklung in der Familie abzuwenden.
Die Kindertagespflegeperson nimmt Kontakt mit ihrer Fachberaterin auf und berichtet in anonymisierter Form über ihre Einschätzung zur Situation des Kindes. Es erfolgt eine Ersteinschätzung. Erkennt die Fachberaterin in ihrer Ersteinschätzung auch einen Hilfebedarf wird sie die Kindertagespflegeperson dabei unterstützen, die Eltern durch Gespräche zu motivieren Hilfen in Anspruch zu nehmen oder in anderer Weise an einer Verbesserung mitzuwirken. Die familiäre Situation und das Verhalten des Kindes muss weiterhin beobachtet werden.
Ø Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sind erkennbar
Die Kindertagespflegeperson nimmt direkt Kontakt mit ihrer Fachberaterin auf, um die Einschätzung des Gefährdungsrisikos gemeinsam mit der Fachberaterin des Jugendamtes anonymisiert vorzunehmen.
Kommt die Kindertagespflegeperson gemeinsam mit der Fachberatung und ggf. der insoweit erfahrenen Fachkraft zu dem Ergebnis, das Jugendamt zu informieren, ist einzelfallbezogen auch zu entscheiden, ob, wann und wie die Personensorgeberechtigten darüber informiert werden, dass eine Informationspflicht dem Jugendamt gegenüber besteht und dass sie wahrgenommen wird. Sollten durch die Information an die Eltern über die Einbeziehung des Jugendamts vorrangige Kinderschutzinteressen gefährdet werden, ist eine Information an das Jugendamt auch ohne Einbeziehung der Eltern möglich.
Die Information an das Jugendamt enthält Aussagen zu den gewichtigen Anhaltspunkten, die für eine Kindeswohlgefährdung sprechen und zu der gemeinsam mit der insoweit erfahrenen Fachkraft vorgenommenen Risikoeinschätzung. Eine mündliche Weitergabe ist in den Fällen einer akuten Kindeswohlgefährdung angezeigt und sollte nach der Krisenintervention verschriftlicht werden. Das Jugendamt verpflichtet sich, eine Fachkraft im Sozialen Dienst als Ansprechpartner/-in zur Verfügung zu stellen, der/ die für sämtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung zuständig und verantwortlich ist.
Das Jugendamt entscheidet über die Notwendigkeit der Bereitstellung einer schützenden Umgebung für das gefährdete Kind.
Wenn die Einschätzung der Kindertagespflegeperson gemeinsam mit der Fachberatung und der insoweit erfahrenen Fachkraft ergibt, dass keine Gefährdung zu vermuten ist, besteht keine Mitteilungsverpflichtung an das Jugendamt.
In den Fällen einer akuten Kindeswohlgefährdung ist sofort zu handeln und Hilfe zu holen: Information von Polizei und wenn notwendig Notarzt, und Mitteilung an das Jugendamt.
In die Einschätzung des Gefährdungsrisikos sind die Personensorgeberechtigten, Kinder und Jugendlichen miteinzubeziehen.
Auch hier kommt das Einbeziehen der Eltern nur dann in Frage, wenn hierdurch nicht der wirksame Schutz des Kindes oder der Kinder in Frage gestellt wird.
Wird festgestellt, dass gewichtige Anhaltspunkte vorliegen können, so kann zusätzlich eine hinsichtlich der Kindeswohlgefährdung erfahrene Fachkraft hinzugezogen werden.
Erste Ansprechpartner/-innen als „insoweit erfahrene Fachkräfte“ sind die vor Ort tätigen Fachkräfte der Familien.- und Erziehungsberatungsstelle, die eine Zusatzqualifizierung als zertifizierte Kinderschutzfachkraft absolviert haben. Entsprechende Informationen können im Jugendamt in Erfahrung gebracht werden.
Vor der Einbeziehung der Fachkraft sind die Sozialdaten zu anonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.
5.3 Schutz der Kinder durch Erziehungsberechtigte
Für das Wohl der Kinder sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Aber auch mit Kindern tätige Institutionen wie die Kindertagespflege tragen Verantwortung für die Rechte der Kinder und das Kindeswohl. Wenn Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, ihr Kind ausreichend vor Gefahren zu schützen und Hilfen nicht angenommen werden, kann der Kinderschutz notfalls gegen den Willen der Erziehungsberechtigten gewährt werden. Zur Bewertung der Gefährdung kann der fachliche Austausch oder die Fallkonferenzen der Erziehungsberatungsstelle genutzt werde. Die Kindertagespflegepersonen sind verpflichtet, die Eltern so früh wie möglich über deren Beobachtungen zu informieren, sofern dies keine Gefährdung für das Kind darstellt. Wenn die Beobachtungen nicht mit den Eltern besprochen werden können wird anonymisiert die Beratung des Jugendamtes genutzt. Andernfalls wird das Gespräch zu den Eltern gesucht und die Erziehungsberatung oder weiterführende Hilfen angeboten. Bei Gefahr im Verzug wird sofort das Jugendamt informiert. In diesem Fall muss nicht der Datenschutz eingehalten werden.
5.4 Schutz der Kinder untereinander
Der pädagogische Grundsatz beinhaltet einen gewaltfreien und respektvollen Umgang miteinander. Dies wird auch von den Kindern im Umgang miteinander gefordert. In der täglichen Arbeit mit kleinen Kindern ist es wichtig, die Signale und Äußerungen der Kinder ernst zu nehmen und zu respektieren, wenn es beispielsweise im Spiel mit einem anderen Kind noch nicht verständlich klar machen kann, wo seine Grenzen sind. Kleine Kinder müssen erst lernen, sich im Sozialgefüge zurechtzufinden. Sie handeln impulsiv, da sie noch keine komplexen Konfliktlösungsstrategien erlernt haben. Bei auffälligen oder anhaltenden Grenzüberschreitungen wird das Gespräch zu den Eltern gesucht, um das Verhalten des Kindes zu besprechen.
Grenzverletztes Verhalten und Übergriffe
1. Ich stoppe die Grenzverletzung oder den Übergriff, beschreibe das Verhalten und zeige null Akzeptanz.
2. Ich befrage die beteiligten Kinder und fordere keine Entschuldigung vom übergriffigen Kind ein.
3. Ich habe Mitgefühl, gebe dem betroffenen Tageskind Trost und biete Unterstützung an.
4. Ich bespreche alle geltenden Regeln in der Kindertagesgruppe, gehe auf Fragen ein und erläutere sie, und ich versuche die Tageskinder vor Grenzverletzungen zu schützen.
5. Ich nutze alltägliche Gelegenheiten, damit die Kinder etwas über Gefühle lernen. Ich spreche über Gefühle und erkenne sie an, und spreche darüber, dass jeder manchmal starke Gefühle wie Wut, Angst und Traurigkeit empfindet, vor allem, wenn er nicht bekommt, was er will. Starke, unangenehme Gefühle sind normal und es ist in Ordnung, sich aufzuregen und wütend zu sein, aber es ist nicht in Ordnung. Jemanden anzuschreien oder zu verletzen.
6. Ich dokumentiere den Vorfall.
7. Ich informiere die Eltern der beteiligten Kinder.
Ich möchte, dass die Eltern der betroffenen Kinder, den Vorfall mit ihren Kindern besprechen, sie begleiten und beobachten, und biete Hilfe an, soweit es meine Kompetenzen ermöglichen.
Wiederholt sich die Situation durch das übergriffige Kind, kann die Fachberatung oder eine Fachstelle mit einbezogen werden.
6.Beratung und Hilfe
Palette Frühe Hilfen
Meckenheim.frühehilfen.info
Servicestelle Frag Nach
Stefanie Krüchten
Montag: 9:00 Uhr – 13:00 Uhr
Tel.: 0160-7021446
E-Mail: fragnach@dw-bonn.de
Stadt Meckenheim
Jennifer Berger Koordinatorin „Frühe Hilfen“
Siebengebirgsring 4, 53340 Meckenheim
Tel.: 02225/917280 E-Mail: jugendamt@meckenheim.de
Familien- und Erziehungsberatungsstelle Rheinbach
Aachner Straße 16, 53359 Rheinbach
Tel.: 02226/92785660 E-Mail: fb.rheinbach@rhein-sieg-kreis.de
Kath. Familien- und Erziehungsberatung für Bonn und den Rhein Sieg Kreis
Hans-Iwand-Str. 7, Bonn
Tel.: 0228/23088 E-Mail: erziehungsberatung@caritas-bonn.de
Deutscher Kinderschutzbund
Ortsverband Bonn e.V.
Irmintrudisstraße 1c Bonn
Tel.: 0228/766040
Nummer gegen Kummer
Für Kinder und Jugendliche: 116 111